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Referentenentwurf zum Gebäudeenergiegesetz (GNDEW)

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) hat im neuen Referentenentwurf zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) festgelegt, dass ab dem 1. Januar 2024 neu eingebaute Heizungsanlagen zu 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen, um den Gebäudebestand "klimafit" zu machen. Diese Maßnahme stellt vor allem Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) vor große Herausforderungen, da die Entscheidungsfindung in WEGs aufgrund ihrer systembedingten Komplexität und Langsamkeit schwieriger ist.


Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist seit dem 1. November 2020 in Kraft getreten und soll für mehr Energieeffizienz in Gebäuden sorgen. Mit dem Referentenentwurf 2023 wurden nun weitere Änderungen vorgeschlagen. In diesem Blogbeitrag stellen wir Ihnen die wichtigsten Inhalte des Gesetzes vor.


Das neue Gebäudeenergiegesetz ist eine Zusammenführung von drei bisherigen Gesetzen: der Energieeinsparverordnung (EnEV), dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und dem Energieausweisgesetz (EnEG). Durch die Zusammenführung soll eine einfachere und verständlichere Regelung geschaffen werden.


Ab 2024 müssen neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Diese Fokussierung auf den Neubau ist aufgrund der langen Investitionszeiträume im Gebäudebereich entscheidend. Bestehende Heizungen können weiterhin betrieben werden und kaputte Heizungen repariert werden. Der Übergang auf erneuerbares Heizen wird in der Gesetzesnovelle pragmatisch und sozialverträglich gestaltet, mit Übergangsfristen, verschiedenen technologieoffenen Erfüllungsoptionen und Befreiungsmöglichkeiten in besonderen Situationen. Die Übergangsfristen und Erfüllungsoptionen wurden erweitert, um das Gesetz noch verbraucherfreundlicher zu gestalten, zum Beispiel um Solarthermie. "H2-Ready" Gasheizungen sind auch eine Option, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind, wenn es einen verbindlichen Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze gibt und diese Heizungen ab 2030 mit mindestens 50 Prozent Biomethan oder anderen grünen Gasen und ab 2035 mit mindestens 65 Prozent Wasserstoff betrieben werden können.


Hier sind die vorgeschlagenen Regelungen auf einen Blick:

  • Ab dem 01.01.2024 gilt die Pflicht zum Erneuerbaren Heizen nur für den Einbau neuer Heizungen. Ausnahmen sind jedoch möglich, und in Härtefällen können Eigentümer von der Pflicht befreit werden.

  • Bestehende Heizungen können weiter betrieben und kaputte Heizungen repariert werden. Es gibt pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen, falls eine Erdgas- oder Ölheizung irreparabel ist.

  • Für Gebäude mit sowohl Zentral- als auch Gasetagenheizungen gibt es umfassende Übergangsregelungen. Wenn die erste Gasetagenheizung ausfällt, haben die Eigentümer drei Jahre Zeit, um zu entscheiden, wie das gesamte Gebäude auf Erneuerbare Heizungen umgestellt wird. Wenn sie sich für eine Zentralisierung der Heizung entscheiden, erhalten sie weitere zehn Jahre Zeit zur Umsetzung.

  • Die vorgeschlagene Regelung ist technologieoffen. Gasheizungen können auch weiterhin in bestehenden Gebäuden eingebaut werden, wenn sie mit 65 Prozent grünen Gasen betrieben werden oder in Kombination mit einer Wärmepumpe. Es gibt also verschiedene Möglichkeiten, um die Vorgabe für das Heizen mit erneuerbaren Energien zu erfüllen.

  • Der Umstieg auf erneuerbares Heizen soll durch gezielte Förderung unterstützt werden, um auch soziale Härten abzufedern. Es gibt weiterhin Steuermäßigungen.


Eines der wichtigsten Ziele des neuen Gebäudeenergiegesetzes ist es, den Energieverbrauch von Gebäuden zu reduzieren. Hierfür wurden die Anforderungen an den energetischen Standard von Neubauten erhöht. Künftig müssen Neubauten den sogenannten Niedrigstenergiegebäude-Standard erreichen. Hierbei wird der Energiebedarf des Gebäudes auf ein Minimum reduziert und der verbleibende Energiebedarf muss durch erneuerbare Energien gedeckt werden.


Auch bei Bestandsgebäuden sollen die Anforderungen an die Energieeffizienz erhöht werden. Hierfür wurde die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden verpflichtend gemacht. Die Maßnahmen zur energetischen Sanierung sollen dabei so ausgelegt werden, dass ein Gebäude mindestens den Standard eines Effizienzhauses 100 erreicht. Darüber hinaus sollen Eigentümer von Bestandsgebäuden künftig auch verpflichtet werden, den Energieausweis des Gebäudes bei Verkauf oder Vermietung offenzulegen.


Ein weiteres Ziel des neuen Gebäudeenergiegesetzes ist es, den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden zu fördern. Hierfür wurde die Verwendung von erneuerbaren Energien für die Beheizung und Warmwasseraufbereitung von Gebäuden verpflichtend gemacht. Zudem müssen künftig auch große, nichtwohnbauliche Gebäude wie Schulen, Krankenhäuser oder Bürogebäude den Einsatz erneuerbarer Energien nachweisen.


Positiv zu vermerken ist, dass das BMWK sich bereits Gedanken darüber gemacht hat, wie die Umsetzung in WEGs erfolgen soll. Dazu wurde ein eigener Paragraph im Referentenentwurf des GEG geschaffen, der Verfahren und Verantwortlichkeiten festlegt. Es braucht eben klare Vorgaben, um die Energie- und Klimawende in WEGs erfolgreich umsetzen zu können. Die ambitionierten Fristen zur Umsetzung stoßen jedoch von vielen Seiten auf Kritik.


Insgesamt ist das neue Gebäudeenergiegesetz ein wichtiger Schritt in Richtung mehr Energieeffizienz und Klimaschutz im Gebäudesektor. Durch die Verpflichtung zur energetischen Sanierung von Bestandsgebäuden und den Einsatz erneuerbarer Energien werden in Zukunft viele Gebäude wesentlich energieeffizienter sein. Dadurch wird nicht nur der Klimaschutz gefördert, sondern auch die Betriebskosten von Gebäuden langfristig gesenkt.

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