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VERLÄNGERUNG DER EICHFRIST DURCH BUNDESRAT BESCHLOSSEN

  • robertanogara1
  • 31. Okt. 2021
  • 1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 28. Jan. 2022

Es gibt Änderungen in der Mess- und Eichverordnung (MessEV). Diese beinhalten im Wesentlichen Regelungen zur Vereinheitlichung der Eichfristen von Wärme-, Kalt- und Warmwasserzählern auf sechs Jahre (Wärme- und Wasserzähler bisher fünf Jahre) und treten ab dem 03.11.2021 in Kraft. Die Austauchtermine für die Zähler werden so vereinheitlicht.


Zudem werden dadurch Verbraucher entlastet, da weniger Termine in den Liegenschaften stattfinden müssen. Dies gilt auch für bereits installierte Messgeräte, deren Eichfrist sich ebenfalls auf 6 Jahre verlängert.


Die Novelle enthält außerdem eine Ausnahme zum Rechnen mit Messwerten im Energiebereich. Generell dürfen Werte für Messgrößen nur angegeben werden, wenn sie mit einem Messgerät bestimmt wurden. Für diesen Bereich wird nun eine Generalklausel eingefügt.

 
 
 

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