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AGB

1. Allgemeine Bestimmungen

 

1 Geltungsbereich

 (1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit den Vertragspartnern - im Folgenden „Kunde(n)“ - von Qivalo. Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind Unternehmer wie Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit nicht an entsprechender Stelle abweichend geregelt ist. Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(2) Für die Geschäftsbeziehung zwischen Qivalo und den Kunden finden ausschließlich die nachfolgenden AGB in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung Anwendung. Diese AGB und die ggf. zusätzlich vereinbarten Bedingungen in Auftragsformularen und den etwaigen produktspezifischen Leistungsbeschreibungen und der jeweiligen produktspezifischen Preisliste (zusammen „der Vertrag“ oder „die Vertragsbedingungen“) gelten für alle Leistungen, welche Qivalo für den Kunden erbringt.

(3) Im Falle von Widersprüchen zwischen den AGB, den Bedingungen in einem etwaigen Angebotsdokument, den produktspezifischen Leistungsbeschreibungen und den produktspezifischen Preislisten gelten die Regelungen in folgender Reihenfolge: Angebotsdokument, Preisliste, produktspezifische Leistungsbeschreibung, AGB. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

(4) Qivalo hat das Recht, diese AGB zu ändern, soweit dadurch die wesentlichen Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden, und dies zur Anpassung an technische, rechtliche oder wirtschaftliche Entwicklungen erforderlich ist, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses merklich stören würde. Wesentliche Regelungen sind insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen und die Laufzeit einschließlich der Regelung zur Kündigung. Qivalo kann außerdem Anpassungen und Ergänzungen dieser AGB vornehmen, soweit dies zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages aufgrund von nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücken erforderlich ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die Rechtsprechung oder Gesetzeslage ändert und eine oder mehrere Klauseln dieser AGB hiervon betroffen sind.

(5) Änderungen dieser AGB aufgrund Änderungen der Rechtsprechung oder der Gesetzeslage werden sechs Wochen nach Mitteilung an den Kunden wirksam. Alle übrigen Änderungen werden wirksam, wenn diese dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden schriftlich mitgeteilt wurden und der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht. Auf das Sonderkündigungsrecht wird der Kunde in der Änderungsmitteilung hingewiesen.

 

2. Allgemeine Leistungsbeschreibung

 (1) Qivalo erbringt für den Kunden Leistungen zur Erfassung, Prüfung und Abrechnung von Heiz-, Strom-, Gas- und Wasserkosten, sowie weitere Leistungen, die auf Basis eingebauter Messgeräte und Sensoren erbracht werden. Qivalo stellt dem Kunden nach Vereinbarung die erforderlichen Messgeräte, Sensoren und sonstigen technischen Geräte zur Verfügung.

(2) Ein Weiterverkauf der Leistungen von Qivalo an Dritte ist unzulässig.

(3) Qivalo behält sich das Recht vor, den Leistungsumfang der technischen Entwicklung oder Veränderungen von regulatorischen oder anderen für die Leistungserbringung wesentlichen Umständen anzupassen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Ferner behält sich Qivalo das Recht vor, Leistungen zu ändern sowie Änderungen der Technik oder Systeme vorzunehmen, auch wenn dies bauliche Maßnahmen bzw. Änderungen in den Systemeinstellungen erforderlich macht, sofern dies für den Kunden zumutbar ist. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ist der Kunde verpflichtet, auf das Änderungsverlangen innerhalb der von Qivalo angemessenen gesetzten Frist zu reagieren. Verletzt der Kunde diese Mitwirkungspflicht, kann Qivalo den Vertrag nach erneutem Abhilfeverlangen unter Fristsetzung von drei Tagen fristlos kündigen.

(4) Qivalo ist berechtigt, die Leistung vorübergehend zu beschränken oder einzustellen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, des Datenschutzes, zur Bekämpfung von Spam und/oder Computerviren/-würmern oder zur Vornahme betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die genannten Einschränkungen auf Grund von Wartungs-, Installations- und Umbauarbeiten sind vom Kunden zu dulden und werden in angegebene Verfügbarkeitszeiten nicht eingerechnet.

(5) Qivalo ist berechtigt, sich zur Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag Dritter zu bedienen. Qivalo stellt sicher, dass das für die Leistung eingesetzte Personal über die für die Leistung erforderlichen Qualifikationen verfügt.

(6) Qivalo gewährleistet die Erbringung der vertraglich zugesicherten Leistung auf dem Stand der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik.

 
3. Allgemeinde Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

 (1) Der Kunde ist verpflichtet, Qivalo über alle Vorgänge, die mit diesem Vertrag in Zusammenhang stehen zu informieren, sofern es ihm rechtlich und tatsächlich möglich ist. Der Kunde hat Qivalo alle Unterlagen zu übergeben und Auskünfte zu erteilen, die zur Erbringung der Leistungen erforderlich sind.

(2) Soweit Qivalo zur Erbringung ihrer Leistung dem Kunden Zugangsdaten überlässt, sind diese vom Kunden geheim zu halten. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche auf Grund missbräuchlicher Nutzung der Leistungen der Qivalo (z.B. des Messzählers oder der bereitgestellten funkbasierten Internetanbindung) entstandene Kosten zu tragen.

(3) Der Kunde wird den Verlust, Beschädigungen und Störungen von technischen Einrichtungen der Qivalo und ihren Beauftragten unverzüglich mitteilen. Der Kunde haftet für den Verlust und Beschädigungen von technischen Einrichtungen, soweit ihn ein Verschulden trifft. Im Falle einer Störung wird der Kunde Qivalo und von ihr Beauftragte angemessen bei der Durchführung von Entstörungsmaßnahmen unterstützen. Ist die Störung vom Kunden zu vertreten, so hat er die dadurch verursachten Kosten zu tragen. Vom Kunden zu vertretende Störungen umfassen auch solche, die durch den Nutzer verursacht sind.

(4) Daneben hat der Kunde zu gewährleisten, dass technische Einrichtungen von Qivalo vor dem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt sind, sogfältig auf die von Qivalo installierten Geräte geachtet wird und Qivalo jederzeit Zugang zu den Räumlichkeiten zwecks Durchführung von Wartungsarbeiten oder im Falle der Vertragsbeendigung zwecks Deinstallation geben wird. Zugangstermine werden mit dem Kunden zuvor abgestimmt. Bei Nichteinhaltung von Terminabsprachen ist Qivalo berechtigt, eine Aufwandsentschädigung gemäß Preisliste zu erheben und gesondert zu berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Qivalo ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. Qivalo ist zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt, wenn die Installation der notwendigen technischen Einrichtungen aus vom Kunden zu vertretenden Gründen scheitert.

 

4. Vertragsschluss, Laufzeit, Kündigung und Umzug

(1) Soweit in diesen AGB nicht anders bestimmt ist, kommt der Vertrag über die jeweilige Leistung zustande, wenn ein verbindliches Angebot des Kunden durch Qivalo mittels einer Auftragsbestätigung angenommen wurde. Das Angebot gilt spätestens als durch Qivalo angenommen, wenn die Leistung durch Qivalo zur Verfügung gestellt wurde.

(2) Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache.

(3) Die Festlaufzeit der mit dem Kunden geschlossenen Verträge wird individuell vereinbart und ergibt sich aus dem Auftragsformular.

(4) Sollte im Wege der Änderung der Rechtslage oder im Wege einer Gerichtsentscheidung festgestellt werden, dass die individuell vereinbarte Vertragslaufzeit gegen eine oder mehrere gesetzliche Regelungen verstößt, dann beträgt die vereinbarte Erstlaufzeit zwischen Kunde und Qivalo einvernehmlich vier Jahre.

(5) Der Vertrag kann, sofern im Angebotsdokument nichts Abweichendes geregelt ist, von beiden Parteien grundsätzlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit schriftlich ordentlich gekündigt werden (Ordentliches Kündigungsrecht). Ansonsten verlängert sich der Vertrag automatisch um die jeweilige Mindestvertragslaufzeit, jedoch maximal um weitere drei Jahre und kann unter Einhaltung der vorgenannten Kündigungsfrist zum jeweiligen Laufzeitende von jeder Partei gekündigt werden. Auch weitere automatische Verlängerungen werden nach dem vorgenannten Mechanismus abgewickelt.

(6) Innerhalb der Vertragslaufzeit kann der Vertrag von Seiten des Kunden, soweit die Hälfte der vereinbarten Erstlaufzeit abgelaufen ist, zum Ablauf des Jahres, das auf den Zugangszeitpunkt der Kündigungserklärung folgt, außerordentlich gekündigt werden. Qivalo ist in diesem Fall berechtigt, 50 Prozent der vertraglichen Vergütung, die bis zu dem Zeitpunkt angefallen wäre, zu dem eine ordentliche Kündigung das Vertragsverhältnis beendet hätte, in Rechnung zu stellen (Besonderes außerordentliches Kündigungsrecht). Diese Gesamtsumme wird mit der Wirksamkeit der Kündigungserklärung fällig, das Vertragsverhältnis wird also durch Qivalo, in diesem Fall zum Ende des außerordentlichen Kündigungstermins abschließend abgerechnet.

(7) Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die außerordentliche Kündigung unberührt (Allgemeines außerordentliches Kündigungsrecht). Für die Qivalo liegt ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung insbesondere dann vor, wenn der Kunde

für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des monatlich vereinbarten Entgelts oder eines nicht unerheblichen Teils dieses Entgelts in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der das Entgelt für zwei Monate laut vertraglicher Vereinbarung erreicht.

(8) Wird der Vertrag durch Ausübung eines in diesen AGB bezeichneten allgemeinen außerordentlichen Kündigungsrechtes nach den in Abs. 7 genannten Fällen vorzeitig beendet und beruht diese Kündigung auf einem vertragswidrigen Verhalten des Kunden, so ist dieser verpflichtet, die vertragliche Vergütung die bis zu dem nächstmöglichen Zeitpunkt, zu dem eine ordentliche Kündigung das Vertragsverhältnis beendet hätte, zu zahlen. Dabei wird die Gesamtsumme der noch zu zahlenden Vergütung mit Wirksamkeit der Kündigungserklärung fällig. Dem Kunden und Qivalo steht der Nachweis offen, dass Qivalo durch die vorzeitige Kündigung ein geringerer bzw. ein höherer Schaden entstanden ist.

(9) Alle Kündigungen bedürfen der Schriftform.

(10) Bei Beendigung des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses hat der Kunde, falls nicht anders vereinbart, alle durch Qivalo zur Verfügung gestellten Endgeräte, wie insbesondere die Messzähler, das Gateway, gelieferte Zubehörteile, an Qivalo zurückzugeben oder von Qivalo kostenpflichtig entfernen zu lassen.

(11) Die Qivalo GmbH ist berechtigt, den Kunden als Referenz zu nennen und allgemeines über den vereinbarten Vertrag in geeigneter Weise für Marketing- und Vertriebszwecke zu nutzen – es sei denn ein Kunde widerspricht diesem Punkt schriftlich (per E-Mail oder über den Postweg).


5. Preise und Zahlung

(1) Die Vergütung für die Überlassung der vertragsgegenständlichen Leistung richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste von Qivalo zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Nutzt der Kunde die Leistungen über die ihm eingeräumten Nutzungsrechte hinaus, so stellt Qivalo dem Kunden den für seine Mehrnutzung anfallenden Betrag nach der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung.

(2) Der Kunde kann die Zahlung per Lastschrifteinzug oder selbstveranlasster Überweisung ausüben. Sämtliche Entgelte werden mit Zugang der Rechnung fällig und zahlbar.

(3) Die Berechnung von Gerätemieten erfolgt jährlich vorschüssig.

(4) Soweit der Kunde Qivalo keine Einzugsermächtigung erteilt hat, muss der Rechnungsbetrag zehn Werktage nach Rechnungsdatum im Wege des bargeldlosen Zahlungsverkehrs auf dem in der Rechnung angegebenen Konto der Qivalo gutgeschrieben sein. Qivalo ist nicht verpflichtet, Zahlungen per Scheck zu akzeptieren.

(5) Hat der Kunde Qivalo eine Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) erteilt, bucht Qivalo den Rechnungsbetrag fünf Werktage nach Rechnungsdatum vom Konto des Kunden ab. Qivalo wird den Kunden über die Abbuchungsfrist von fünf Werktagen nach Rechnungsdatum in jeder Rechnung als Lastschriftankündigungsfrist hinweisen (Vorab-Information bzw. Prenotification). Der Kunde ist verpflichtet, für eine ausreichende Deckung seines Kontos zu sorgen. Kosten für Rücklastschriften gehen zu Lasten des Kunden. Auf Verlangen von Qivalo kann der Kunde zur Erteilung eines SEPA-Lastschrift-Mandates verpflichtet werden. Der Kunde kommt in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf, wenn keine fristgerechte Zahlung erfolgt.

(6) Gebühren und Bearbeitungskosten aus der Rückbelastung von Lastschriften trägt der Kunde mindestens in Höhe einer Pauschale gemäß der Preisliste sofern die Rückbelastung von ihm zu vertreten ist. Qivalo steht der Nachweis höherer, dem Kunden der Nachweis geringerer Bearbeitungskosten offen.

(7) Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig.

(8) Der Kunde erklärt sich mit dem Erhalt elektronischer Rechnungen per E-Mail einverstanden und erteilt Qivalo entsprechend den Auftrag für die elektronische Zusendung der Rechnungen an die von ihm bekannt gegebene E-Mail-Adresse.

 

6. Preisanpassung

 (1) Qivalo ist berechtigt, bei sich verändernden Marktbedingungen, beispielsweise bei Steigerungen der Beschaffungskosten, Erhöhung der tarifvertraglich vereinbarten Stundensätze, Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, unbekannte noch nicht wirksamen Kostenerhöhungen durch Steuern, Abgaben, Umlagen, Gebühren und/oder Kosten der Eichung sowie Eichfristen etc., die Vergütung oder die Preise für Arbeiten nach Aufwand einmal pro Jahr im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung nach § 315 BGB in Ausübung billigen Ermessens anzupassen.

Änderungen der vertraglich vereinbarten Preise werden mindestens 6 Wochen vor der beabsichtigten Änderung schriftlich mitgeteilt.

(2) Bei Änderungen der vertraglich vereinbarten Preise kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Kündigt der Kunde den Vertrag nicht, wird der Vertrag zu den neuen Preisen fortgesetzt.

(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Qivalo wird die Kündigung des Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang in Schriftform bestätigen. Qivalo wird mit der Mitteilung der Änderung auf das Kündigungsrecht hinweisen.

 

7. Allgemeinde Service und Supportleistungen

 (1) Störungen werden in der Regel selbsttätig von Qivalo erfasst, Der Kunde kann Störungen auch selbst innerhalb der Regelarbeitszeiten von Qivalo an Qivalo melden.

(2) Die Beseitigung der Störung durch Qivalo erfolgt in der Regel innerhalb von 10 Werktagen, sofern kundenseitig Zugang gewährt wird. Ein Ansprechpartner steht seitens Qivalo Montag – Freitag, insofern diese Tage keine bundeseinheitlichen Feiertage oder gesetzliche Feiertage sind, von 08:00 – 18:00 Uhr bereit. Außerhalb des angegebenen Zeitraums können keine Störungsmeldungen und Aufträge angenommen bzw. bearbeitet werden.

(3) Qivalo informiert den Kunden umgehend nach Behebung der Entstörung.

(4) Zur Sicherstellung der kontinuierlichen Datenerhebung und Bereitstellung können System-Wartungsarbeiten erforderlich sein. Während dieser Wartungsarbeiten kann es zu vorübergehenden Beeinträchtigungen kommen. Diese Wartungsarbeiten sind geplante Vorgänge und gelten daher nicht als Serviceausfälle. Qivalo informiert den Kunden im Voraus über Wartungsfenster.

 

8. Urheber- und Nutzungsrechte von Software

 Mit Vertragsschluss wird dem Kunden das Recht eingeräumt, die Leistungen und Warenlieferungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu nutzen. Sämtliche Eigentums- und sonstigen Schutzrechte daran verbleiben allein bei Qivalo. Der Kunde erhält lediglich das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und auf die Vertragslaufzeit befristete und den gegenständlich vorgesehenen räumlichen Anwendungsbereich beschränkte Recht, die Leistungen von Qivalo zu nutzen.

 

9. Haftung

 (1) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Qivalo, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.

(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Qivalo nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3) Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Qivalo, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

(4) Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Qivalo den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Das gleiche gilt, soweit Qivalo und der Kunde eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

 

10. Höhere Gewalt

 (1) In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Partei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von den Verpflichtungen dieses Vertrages befreit. Höhere Gewalt ist jedes Ereignis, das auch durch billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht vorausgesehen und verhütet werden konnte und durch das die betroffene Partei ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, insbesondere, aber nicht ausschließlich Krieg, Naturkatastrophen, insbesondere Hochwasser, und Streik.

(2) Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von Qivalo liegende und von Qivalo nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Ausfälle von Telekommunikationsverbindungen oder Netzelementen anderer Netzbetreiber, auf die Qivalo im Rahmen der Erbringung ihrer Leistung zurückgreifen muss, entbindet die Qivalo für ihre Dauer sowie einer angemessenen Anlauffrist von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung.

 

11. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung

 (1) Zur Aufrechnung ist der Kunde nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.

(2) Zurückbehaltungsrechte darf der Kunde nur ausüben, wenn seine Ansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

(3) Der Kunde darf Ansprüche gegen Qivalo nicht an Dritte ohne Zustimmung von Qivalo abtreten. § 354 a HGB bleibt unberührt.

 

12. Datenschutzbestimmungen

 (1) Soweit für die vertragsgegenständliche und ordnungsgemäße Erbringung der von Qivalo erbrachten Leistung erforderlich, erhebt, speichert und verarbeitet Qivalo alle über den Messzähler generierten Daten zu den nach diesem Vertrag vorgesehenen Verarbeitungszwecken. Die im Rahmen des Vertragsverhältnisses anfallenden personenbezogenen Daten des Kunden werden entsprechend der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Bestimmungen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) erhoben, verarbeitet und genutzt.

(2) Das Verarbeiten personenbezogener Daten erfolgt nur so, wie es nach den einschlägigen Datenschutzgesetzen zulässig ist, wobei den Grundsätzen der Datensparsamkeit und Datenvermeidung in besonderer Weise Rechnung getragen wird.

(3) Während der Vertragslaufzeit werden Messwerte in den Systemen von Qivalo für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren vorgehalten.

(4) Der Kunde hat das Recht, jederzeit Auskunft über alle ihn betreffenden Vorgänge im Rahmen dieses Vertrages sowie über die im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses gespeicherten Daten zu erhalten.

(5) Qivalo hat das Recht, Verbrauchswerte in anonymisierter Form Kooperationspartnern zur Verfügung zu stellen, um dem Kunden weitere Beratungs- und Energieeffizienzleistungen auf Basis der erhobenen Daten anzubieten

 

2. Messgeräte und sonstige technische Geräte

 

1 Allgemeines

 (1) Qivalo stellt dem Kunden die im jeweiligen Einzelfall vertraglich vereinbarten Messgeräte und sonstigen technischen Geräte (Messeinrichtung, Gateway, Funk-Repeater etc.) nach Vereinbarung entweder als Kaufgeräte oder mietweise zur Verfügung.

(2) Die Laufzeit der Mietverträge ist fest vereinbart. Der dem Kunden für die Vertragsdauer überlassene Messzähler und das Gateway verbleiben bei mietweiser Überlassung Eigentum der Qivalo. Bei Beeinträchtigung des Eigentumsrechts durch Pfändung, Beschädigung oder Verlust ist Qivalo unverzüglich zu informieren. Hat der Kunde die Beeinträchtigung zu vertreten, kann Qivalo den Vertrag außerordentlich kündigen und Schadenersatz verlangen. Im Falle der Zerstörung des Geräts, die auf ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten zurückzuführen ist, hat der Kunde die erforderlichen Reparaturkosten bzw. bei Unmöglichkeit der Reparatur die Austauschkosten des Messzählers zu ersetzen.

(3) Der Kunde zeigt vom Standard abweichende, die Installation erschwerende Objekte (z. B. denkmalgeschützte Objekte) im Auftrag an.

(4) Der Kunde benennt für jeden Zählerstandort/Montageort einen Ansprechpartner, der befugt ist, eine Terminvereinbarung durchzuführen und aktualisiert bei Bedarf die Daten zum Ansprechpartner zeitnah. Der Kunde stellt über den benannten Ansprechpartner den Zugang zum Objekt-/Montageort und zur Messeinrichtung sicher. Ggf. erforderliche schriftliche Zutrittsberechtigungen werden vom Kunden vorab mit der Beauftragung bereitgestellt.

(5) Der Kunde ist verpflichtet Qivalo oder ihrem Beauftragen nach vorheriger Benachrichtigung Zutritt zum Grundstück und zu seinen Räumen zu ermöglichen, soweit dies zur Installation, Einrichtung, Prüfung der technischen Einrichtungen und Messeinrichtung bzw. der Messzähler oder zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag erforderlich ist.

(6) Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, die Errichtung und Bereitstellung der technischen Infrastruktur nach den anerkannten Regeln der Technik (z.B. Montage der Installationsschränke für Zähler und die Sicherstellung der Zählerplatz-Konformität mit den jeweiligen technischen Anschlussbedingungen (TAB) des Netzbetreibers und unter Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften (MessG), Kommunikationsgateways und Messwandler, sowie die ggf. erforderliche Leitungsverlegung für die kommunikative Anbindung der Zähler) vorzunehmen. Die Nutzer sind entsprechend vom Kunden zu informieren, sodass ein Kundendiensttechniker die vorgenannten Arbeiten auch in den Wohneinheiten durchgeführt werden können. 

(7) Die Messwandler können im Rahmen des Messstellenbetreiberwechsels bei sämtlichen Messstellen vom Kunden übernommen werden. Der jeweiligen Kosten werden an Qivalo weiterverrechnet.

 

2 Funktion und Bereitstellung des Gateways

 (1) Soweit vertraglich vereinbart, stellt Qivalo den Kunden die zugesicherte Anzahl an Gateways mietweise zur Verfügung, die insbesondere die Verbindung zu den verschiedenen Messzählern herstellen und mittels Mobilfunkverbindung (GPRS), Kabel (LAN-Verbindung) oder mittels drahtloser Verbindung (Wifi/W-Lan) die Messinformationen an Qivalo übertragen.

(2) In dem von der Qivalo bereitgestellten intelligenten Messsystem bildet das Gateway die zentrale Komponente, dass die Messdaten von den Zählern empfängt und speichert. Das Gateway kommuniziert dabei zur Verbrauchsdatenübertragung wie auch zu seiner Administration mit verschiedenen Komponenten der Messeinrichtung.

(3) Notwendige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistung der Qivalo, wie z.B. eine Montage oder die Einrichtung der Gateways im Gebäude des Kunden oder der Ausbau der bisherigen Messeinrichtungen, werden im Auftrag geregelt (Differenzierung der Abläufe bzgl. Erstinstallation oder Zählerwechsel).

(4) Die Montage eines Gateways erfordert die bauseitige Bereitstellung eines funktionsfähigen 230V-Stromanschlusses. Falls erforderlich wird Qivalo eine fachgerechte Montage eines Stromanschlusses an einer bauseitig vorhandenen Verteilerdose mittels Kabelverbindung (bis zu 2 Meter Entfernung) durch einen geeigneten Fachmonteur herstellen. Alle weiteren Arbeiten können Zusatzkosten verursachen.

Es ist zu beachten, dass der Auftraggeber im Betrieb dafür Sorge zu tragen hat, dass die ständige Stromverbindung am Gateway durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist.

(5) Der Montageort ist in der Regel im Keller, Abstellraum oder Dachgeschoss, je nach GSM- und Funk-Empfangsqualität, jedoch können auch in Ausnahmefällen weitere Repeater oder Gateways in anderen Bauteilen montiert werden. Zur Funkoptimierung ist Qivalo berechtigt zusätzliche Antennen (wie z.B. Stabantennen, Flachband- Fensterdurchführungsantennen) zu installieren. Die Montageorte der Gateways und Funk-Repeater werden im Zuge der Installation der Messgeräte von Qivalo festgelegt. Für die Auswahl der Montageorte, welche auch im öffentlich - sichtbaren Bereich sein können, ist keine weitere Abstimmung mit dem Auftraggeber notwendig und erforderlich. In der Regel werden batterieversorgte Repeater eingesetzt.

 

3 Funktion und Bereitstellung der Zähler und Sensoren

(1) Die sog.  messtechnische Ausstattung umfasst neben dem Gateway die jeweiligen (Mess-)Zähler und (Mess-)Sensoren (intelligente Zähler und Sensoren).

(2) Die erforderliche Gerätestückzahl wird nach den technischen Gegebenheiten in der Liegenschaft bei der Gerätemontage festgestellt und gesondert mitgeteilt.

(3)  Darüber hinaus kann nach Vereinbarung eine Einbindung von Hauptzählern, Unterzählern oder OMS basierten Sensoren erfolgen.

 4 Funktion und Bereitstellung eines Funk-Repeaters

(1) Soweit erforderlich stellt Qivalo dem Kunden gemäß dem jeweiligen Angebot einen Funk-Repeater mietweise gegen Entgelt zu Verfügung. Der Funk-Repeater dient als Signalverstärker zur Vergrößerung der Reichweite des Signals der Smart-Meter (Überbrückung langer Funkstrecken).

(2) Die Preise für die Bereitstellung ist dem entsprechenden Angebot seitens Qivalo zu entnehmen.

 

3. Messstellenbetrieb und Messdienstleistung

 

1 Einrichtung und Bereitstellung des Messstellenbetriebs

 (1) Die von Qivalo an den Kunden bereitzustellenden Leistungen werden soweit vom Vertragsumfang umfasst insbesondere im Rahmen des Messstellenbetriebs bereitgestellt. Die in der Regel von Qivalo vertraglich erbrachten Leistungen umfassen insbesondere:

Planung der Messeinrichtung

Kündigung des aktuellen Messstellendienstleisters

Ausbau der bisherigen Messeinrichtung, insofern nicht vom alten Messstellenbetreiber durchgeführt

Einbau der Messeinrichtung mit akkreditiertem Elektrofachbetrieb

Übernahme des Messstellenbetriebs unter Einhaltung der Geschäftsprozesse (ins. Marktkommunikation zum Netzbetreiber)

Erfassung der Zähl- und Messdaten auf 1/4h-BasisBereitstellung eines Online-Systems zur Einsicht von Messstellen mit zugehörigen Messwerten

Wartung und Entstörung des Messsystems

(2) Soweit einzelvertraglich eine abweichende Regelung getroffen ist, hat diese Vorrang.

 

2 Leistungen im Rahmen des Messstellenbetriebs

 (1) Optional kann eine Kündigung des aktuellen Messstellendienstleisters und eine Abwicklung bezüglich des zu kündigenden Vertrags durch Qivalo erfolgen. In diesem Fall ist ein gesonderter Auftrag an Qivalo zu erteilen. Ist die Kündigung des aktuellen Messdienstleisters nicht möglich oder nicht entschädigungslos möglich (s. § 6 Abs. MsbG) stimmen Qivalo und der Kunde über diese Messstelle ab, ob zu welchem Vertragsbeginn diese in den Auftrag mitaufgenommen wird.

(2) Notwendige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistung der Qivalo, wie z.B. eine Montage oder die Einrichtung der messtechnischen Ausstattung in der jeweiligen Wohneinheit bzw. dem Gebäude des Kunden oder der Ausbau der bisherigen Messeinrichtungen, werden im Auftrag geregelt (Differenzierung der Abläufe bzgl. Erstinstallation oder Zählerwechsel).

(3) Ist der Zugang zum Zähler oder der Zählerwechsel nach erfolgter Anfahrt nicht möglich, dokumentiert Qivalo mit Begründung diesen Vorgang und informiert den Kunden. Qivalo übernimmt die Kosten für die vergebliche Anfahrt nur, wenn der Misserfolg nicht im Verantwortungsbereich von Qivalo liegt. Liegt der Misserfolg im Verantwortungsbereich von Qivalo, so führt dieser einen weiteren Wechselversuch durch. Andernfalls wird das Vorgehen mit dem Kunden abgestimmt.

4. Verbrauchsabhängige Abrechnung

 

1 Messdienstleistung

 (1) Die jeweilig vertraglich zu erbringenden Messdienstleistung von Qivalo beinhaltet:

Realisierung einer dauerhaften und störungsfreien Messung

Tägliche Erfassung der Zählerdaten nach den geltenden Marktregeln je nach Datenschutzeinstellung im Gateway

Roharchivierung und Archivierung der Daten

Plausibilisierung der Daten

Einrichtung eines Portals zur Einsicht in die Verbrauchsdaten

 

(2) Daneben umfasst das Leistungsangebot seitens Qivalo die verbrauchgerechte Verteilung der Kosten in einem Wohngebäude per konfigurierbarer webbasierter Software. Qivalo erfasst durch die technischen Systeme den Verbrauch der jeweiligen Einheit in Bezug auf Strom, Gas und Wasser und ermöglicht die verbrauchsabhängige Abrechnung jeden Mieters. Der Kunde erhält somit die Gesamtrechnung des Wohngebäudes zur Abrechnung gegenüber des Einzeleinheiten.

(3) Qivalo behält sich das Recht vor, den Leistungsumfang der technischen Entwicklung oder Veränderungen von regulatorischen oder anderen für die Leistungserbringung wesentlichen Umständen anzupassen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Ferner behält sich Qivalo das Recht vor, Leistungen zu ändern sowie Änderungen der Technik oder Systeme vorzunehmen, auch wenn dies bauliche Maßnahmen bzw. Änderungen in den Systemeinstellungen erforderlich macht, sofern dies für den Kunden zumutbar ist. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ist der Kunde verpflichtet, auf das Änderungsverlangen innerhalb der von Qivalo angemessenen gesetzten Frist zu reagieren. Verletzt der Kunde diese Mitwirkungspflicht, kann Qivalo den Vertrag nach erneutem Abhilfeverlangen unter Fristsetzung von drei Tagen fristlos kündigen.

 

2 Portal zur Datenerfassung und -einsicht

 (1) Zur Visualisierung der Messwerte stellt Qivalo dem Kunden einen geschützten internetbasierten Zugang zum Portal zur Verfügung und liefert ihm die dafür notwendige Benutzerkennung sowie ein Passwort. Weitere Benutzer mit der Möglichkeit eingeschränkten Zugriffs können dann vom Kunden über das Portal angelegt werden.

(2) Diese Daten werden auf einem von Qivalo eingerichteten Servern gespeichert und sind für den Kunden über ein Online-Portal abrufbar.

 

 3 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

 Der Kunde hat Qivalo die Stammdaten bezüglich der relevanten Messstellen elektronisch zu übermitteln. Dies erfolgt in der Regel im Rahmen des standardisierten elektronischen Datenaustauschverfahren durch Qivalo. Soweit der Kunde eine andere Art der Übermittlung, beispielsweise in Form einer  Excel-Tabelle in Anspruch nehmen will, ist Qivalo entsprechend zu informieren.

 

5. Besondere Bestimmungen für Verbraucher - Widerrufsrecht

 Sofern der Kunde Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, gelten ergänzend die folgenden Regelungen:

(1) Widerrufsbelehrung

Der Kunde hat das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Kunde Qivalo (Qivalo GmbH, O7, 18, 68161 Mannheim, Telefon: +49 621 3006400, Fax: +49 621 300616, E-Mail: info@qivalo.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. einen mit der Post versandten Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Der Kunde kann dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Kunde die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

(2) Folgen des Widerrufs

Wenn der Kunde diesen Vertrag widerruft, wird Qivalo alle vom Kunden erhaltene Zahlungen einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Kunde eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei Qivalo eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet Qivalo dasselbe Zahlungsmittel, das der Kunde bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit dem Kunden wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Kunden wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Der Kunde hat die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem er Qivalo über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an Qivalo (Qivalo GmbH, O7, 18, 68161 Mannheim) zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn der Kunde die Waren vor Ablauf der Frist von 14 Tagen absendet. Der Kunde trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Der Kunde muss für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist. Hat der Kunde verlangt, dass die Leistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so hat der Kunde Qivalo einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu diesem Zeitpunkt, zu dem der Kunden Qivalo von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichtet, bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen entspricht.  Ein Muster-Widerrufsformular finden Sie unter www.qivalo.de.

(3) Schlichtung

Qivalo nimmt an keinem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teil.

 

6. Schlussbestimmungen

 (1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem durch diese Vertragsbedingungen begründeten Vertragsverhältnis ist, sofern der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist, Mannheim.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht wirksam oder durchführbar sein oder werden, so bleibt dieser Vertrag im Übrigen davon unberührt. Im Falle des vorgenannten Satzes werden die Vertragspartner die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame bzw. durchführbare Bestimmung ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommt. Dies gilt entsprechend für eventuelle unbeabsichtigte Vertragslücken.

(3) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Qivalo und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Qivalo GmbH,

O7, 18,

68161 Mannheim,

Telefon: +49 621 3006400,

E-Mail: info@qivalo.de

AG Mannheim HRB 728135

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 312 784 988

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