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NEUREGELUNG: STROMWEITERLEITUNG AN DRITTE KANN FÖRDERUNG GEFÄHRDEN

Wenn Sie aktuell als energieintensives Unternehmen oder mit dem Betrieb einer BHKW-Anlage von der reduzierten EEG-Umlage profitieren, ist es notwendig sich mit der aktuellen Neuregelung vertraut zu machen, da Ihre Förderung gefährdet ist. Und zwar dann, wenn Sie auf Ihrem Betriebsgelände Strom an Dritte weiterleiten.


Ab Anfang 2020 ist dafür ein Messkonzept mit geeichten Zählern erforderlich. Ansonsten kann die EEG-Förderung teilweise wegfallen, und dies sogar rückwirkend. Betroffen sind beispielsweise durch Dritte betriebene Kantinen, Hausmeisterwohnungen auf dem Betriebsgelände oder an Drittfirmen vermietete Flächen - viele Unternehmen haben den Stromverbrauch dafür geschätzt oder als Eigenverbrauch angegeben. In Zukunft muss mit einer Nachprüfung durch das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) gerechnet werden. Denn ab Anfang Januar 2020 sieht das Energiesammelgesetz für solche und ähnliche Fälle ein Messkonzept mit geeichten Zählern vor. Bei zeitweiser Stromentnahme durch Dritte greift weiterhin eine Bagatellregelung. Nach der neuen Rechtslage können solche geringen Strommengen dem Eigenverbrauch zugeordnet werden.


Ein spezielles Messkonzept ist dafür somit nicht erforderlich. Auch bei einer dauerhaften Stromweiterleitung an Dritte wie bspw. der Betrieb von Geld-, Getränke- oder Essensautomaten auf Ihrem Betriebsgelände durch Dritte gibt es Entwarnung. Auch wenn dauerhaft Strom entnommen wird, brauchen Sie hierfür kein Messkonzept. Allerdings zählt die Stromentnahme nicht als Eigenverbrauch: Sie müssen diese als Drittverbrauch abgrenzen. Empfehlenswert ist es in jedem Fall sich mit dem Thema vertraut zu machen und bei Unsicherheiten einen Experten hinzu zu holen.


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