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PFLICHT ZUR DRITTMENGENABGRENZUNG VON STROM AB 2022

Aktualisiert: 12. Jan. 2022

Mit dem Energiesammelgesetz ist am 01.01.2019 die Pflicht zur Drittstrommengenabgrenzung in Kraft getreten. Es regelt und verschärft die Abgrenzung von Strommengen, die an Dritte weitergeleitet werden. Mit einer ebenfalls im Energiesammelgesetz verabschiedeten Übergangsbestimmung, hatten betroffene Unternehmen bislang die Möglichkeit, Drittstrommengen zu schätzen. Doch das ändert sich künftig.


Welche Unternehmen sind davon betroffen?

Davon betroffen sind alle Unternehmen, wie

  • Anlagenbetreiber und Eigenerzeuger (z. B. BHKW, PV, Netzersatzanlage)

  • Unternehmen mit Besonderer Ausgleichsregelung

  • Unternehmen, die von einer reduzierten Stromsteuer profitieren oder

  • Unternehmen, die eine reduzierte § 19 Umlage zahlen, mit dritten Stromverbrauchern auf ihrem Werksgelände

Bei Nicht-Einhaltung droht der Verlust der gesamten Privilegierung – und das rückwirkend!

Der Grundsatz der Abgrenzung ist notwendig für jegliche Privilegierung. Für die Erhebung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage muss eine mess- und eichrechtskonforme Abgrenzung zwischen dem Eigenverbrauch und dem Verbrauch durch Dritte erfolgen (§ 61h EEG 2017). ​Wer bis zum 31.12.2021 diese Drittmengen nicht mess- und eichrechtskonform gemessen hat, dem werden 100 % der Umlagen auf die gesamte Energiemenge berechnet.

Was das für Unternehmen bedeutet

Der Gesetzgeber verlangt, dass jederzeit sichergestellt ist, dass nur die Kilowattstunden in den Genuss einer Privilegierung kommen, die auch tatsächlich vom Unternehmen direkt verbraucht wurden. Durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen sind durch Dritte verbrauchte Strommengen abzugrenzen und zu melden. Denn diese Dritten müssen die EEG-Umlage bezahlen und können künftig nicht mehr von einer Privilegierung profitieren. Verantwortlich für die fristgerechte Einhaltung der energierechtlichen Vorgaben ist das jeweilige Unternehmen

Woran erkenne ich abzugrenzende Verbraucher?

Um diese Frage zu beantworten gilt es drei Dinge zu prüfen:

  • Wer trägt das wirtschaftliche Risiko für die Maschine oder das elektrische Verbrauchsgerät

  • Wer entscheidet über den Einsatz

  • Wem gehört die Maschine?

Treffen diese drei Dinge nicht allein auf das eigene Unternehmen zu, handelt es sich um eine abzugrenzende Drittstrommenge. Der Kreis dieser Dritten ist in der Praxis groß: z. B. Handwerker, Reinigungsdienstleister, Kantinenbetreiber, Berater oder an Dritte überlassene Büroräume. Eine Ausnahme sind Bagatellverbräuche, wie z. B. der Stromverbrauch von Gästen, Passagieren, externen auf Werkvertragsbasis, sowie der Stromverbrauch beim Handyladen oder Teekochen am Arbeitsplatz. Wie hoch der Verbrauch genau sein darf ist jedoch nicht einheitlich geregelt.

Die Lösung

Um sich als Unternehmen an die künftig geltende Rechtsprechung zu halten, bedarf es einem Messkonzept, dass in qualitativer Hinsicht garantieren kann, dass die Darlegungs- und Beweislast für die selbstverbrauchten Mengen beim Antragsteller liegt.

Dieser Aufwand bedeutet für viele Unternehmen jedoch gleichzeitig ein weiterer Schritt in der Energiewende: Die durch die Pflichtmessungen erhobenen Daten können einen bedeutenden Beitrag bei der Effizienzsteigerung im Bereich Energieverbrauch und damit auch Kosten- und CO2-Reduktion darstellen. Grundlage hierfür ist neben einer detaillierten Verbrauchsdatenerfassung die Sammlung und Aufbereitung der Daten über ein Energie-Management-Portal. So lassen sich Verbräuche und ihre zeitlichen und räumlichen Zusammenhänge nicht nur grafisch übersichtlich darstellen. Die systematische Aufbereitung kann einen Beitrag dazu leisten, Betriebsabläufe zu optimieren, Kosten zu senken und nachhaltiger zu wirtschaften.

Qivalo bietet als Ihr Partner für smarte Daten aus der Immobilie die Gesamtlösung zur mess- und eichrechtskonformen Umsetzung der neuen Rechtsprechung und hilft Ihnen dabei, Ihre Energieeffizienz nachhaltig zu steigern.

Wenn auch Sie noch aktiv werden müssen, sprechen Sie uns an.

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