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Verteilung der Lasten: Ein Ansatz zur faireren Verteilung der Kosten der CO2-Abgabe?

Aktualisiert: 14. Feb. 2023

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten und regelt nun die Aufteilung der Kosten für die CO2-Abgabe zwischen Vermietern und Mietern. Bis jetzt haben Mieter die Kosten für das Heizen mit Erdgas und Öl allein getragen. Das Stufenmodell basiert auf der energetischen Qualität eines Gebäudes und legt fest, wie viel jede Partei zahlen muss. Je höher der CO2-Ausstoß eines Gebäudes, desto mehr müssen Vermieter zahlen. Bei Gebäuden mit einem sehr hohen CO2-Ausstoß sollen sie 95% des CO2-Preises übernehmen. In sehr effizienten Gebäuden, die den Energiestandard EH55 erfüllen, sollen Mieter weiterhin die Zusatzkosten allein tragen.


Für Wohngebäude gilt nun ein Stufenmodell, dass die CO2-Kosten anhand der energetischen Qualität des Gebäudes aufteilt. Vermieter könnten durch das Gesetz Mehrkosten haben, da sie Informationen über die Energiebilanz und den CO2-Ausstoß bereitstellen müssen.


Für Wohngebäude und Gebäue mit gemischter Nutzung gilt ein Stufenmodell, welches künftig die produzierten CO2-Kosten anteilig anhand der spezifischen CO2-Emissionen des Gebäudes verteilt. Je schlechter die energetische Qualität des Gebäudes, desto höher ist der Kostenanteil des Vermieters. Das Stufenmodell bindet die prozentuale Kostenbeteiligung von Vermietern und Mietern an den jährlichen CO2-Ausstoß des Gebäudes pro m² Wohnfläche.

Diese 10 Stufen sollen für die Berechnung der Aufteilung gelten:

  1. Bei Gebäuden mit einer besonders schlechten Energiebilanz (>=52 kg CO2/m2/a) übernehmen die Vermieter 90 Prozent und die Mieter zehn Prozent der CO2-Kosten.

  2. Für Gebäude mit einer Energiebilanz von 47 bis <52 kg CO2/m²/a entspricht die Aufteilung 20 % Mieter und 80 % Vermieter.

  3. Für Gebäude mit einer Energiebilanz von 42 bis <47 kg CO2/m²/a entspricht die Aufteilung 30 % Mieter und 70 % Vermieter.

  4. Für Gebäude mit einer Energiebilanz von 37 bis <42 kg CO2/m²/a entspricht die Aufteilung 40 % Mieter und 60 % Vermieter.

  5. Für Gebäude mit einer Energiebilanz von 32 bis <37 kg CO2/m²/a entspricht die Aufteilung 50 % Mieter und 50 % Vermieter.

  6. Für Gebäude mit einer Energiebilanz von 27 bis <32 kg CO2/m²/a entspricht die Aufteilung 60 % Mieter und 40 % Vermieter.

  7. Für Gebäude mit einer Energiebilanz von 22 bis <27 kg CO2/m²/a entspricht die Aufteilung 70 % Mieter und 30 % Vermieter.

  8. Für Gebäude mit einer Energiebilanz von 17 bis <22 kg CO2/m²/a entspricht die Aufteilung 80 % Mieter und 20 % Vermieter.

  9. Für Gebäude mit einer Energiebilanz von 12 bis<17 kg CO2/m²/a entspricht die Aufteilung 90 % Mieter und 10 % Vermieter.

  10. Wenn das Gebäude mindestens dem Standard Effizienzhaus 55 entspricht, müssen die Vermieter keine CO2-Kosten mehr tragen.

Das Stufenmodell gilt für Wohngebäude und gemischt genutzte Gebäude, die hauptsächlich Wohnzwecken dienen und Brennstoffe nutzen, die unter das BEHG fallen. Es basiert auf Daten, die bereits im Rahmen der Heizkostenabrechnung erfasst werden. Die CO2-Kosten werden von den Mietparteien im Rahmen der Heizkostenabrechnung selbst aufgeteilt. Vermieter erhalten alle notwendigen Daten mit der Brennstoffrechnung, um die CO2-Kosten einfach zu verteilen.

Bei Nichtwohngebäuden soll eine 50-50-Regelung gelten, es sei denn, es wurde anders vereinbart. Bis Ende 2025 soll auch hier ein Stufenmodell entwickelt werden.


Die Kostenermittlung erfolgt mit der Heizkostenabrechnung. Die Regelung gilt für alle Abrechnungszeiträume, die am 01.01.2023 oder nach diesem Tag beginnen. Bei der Anwendung des Stufenmodells sollen Brennstofflieferungen außer Betracht bleiben, die nach alter Rechtslage abgerechnet wurden. Für diese Lieferungen liegen den Vermietern noch nicht die erforderlichen Daten vor, um ihr Gebäude einzuordnen und die CO2-Kosten gegenüber ihren Mietern aufzuteilen.


Mieter, die sich selbst mit Brennstoffen versorgen, können dem Vermieter gegenüber Erstattungsansprüche geltend machen. Hierfür haben sie 12 Monate Zeit. Brennstofflieferanten sind verpflichtet, ihnen Informationen zum Erstattungsverfahren zukommen zu lassen.


Innerhalb der nächsten zwei Jahre ist es für Vermieter wichtig, sich über die energetische Qualität ihrer Gebäude und die Auswirkungen auf die CO2-Abgabe auf dem Laufenden zu halten. Eine gute Informationsquelle kann das für die Berechnung notwendige Datenmaterial sein, das von den Behörden bereitgestellt werden soll. Die Aufteilung der CO2-Abgabe zwischen Vermietern und Mietern wird dazu beitragen, den CO2-Ausstoß in Gebäuden zu reduzieren, was ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer nachhaltigeren Zukunft ist.


Das neue Gesetz ist ein wichtiger Schritt in Richtung einer klimafreundlicheren Zukunft und eine fairere Lastenaufteilung bei der Klimaabgabe für das Heizen von Gebäuden. Es ist wichtig, dass sowohl Vermieter als auch Mieter sich bewusst dafür einsetzen, CO2-Emissionen zu reduzieren und die Energieeffizienz von Gebäuden zu verbessern.


Erreichen kann man dies nur, wenn man genaue Auskünfte über den CO2-Ausstoß einer Immobilie besitzt. Das gelingt nur mit der Übersicht jeglicher Verbrauchsdaten.

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