Die Konzessionsabgabe macht heutzutage einen Teil des Strompreises aus. Die
Kommunen erheben sie von den Energieversorgern als Gegenleistung für die
Benutzung der öffentlichen Straßen und Wege.
Damit Verbraucher mit Energie versorgt werden können, verlegen Strom- und
Gasnetzbetreiber ihre Leitungen oft über bzw. unter öffentlichen Straßen und
Wegen. Für das Recht, diesen öffentlichen Raum zu nutzen, müssen sie eine
Gebühr an Städte und Gemeinden bezahlen – das ist definiert als die
Konzessionsabgabe. Diese Abgabe wird seitens der Energieversorger über den
Strompreis an die Endverbraucher weiter gegeben.
Die Höhe der Abgabe ist dabei gesetzlich in der Konzessionsabgabenverordnung
für Strom und Gas (KAV) festgelegt. Allerdings gibt es keine einheitliche Regelung.
Die Höchstbeträge richten sich nach der Art der Energie (Strom oder Gas), der
Anzahl der Einwohner in der Gemeinde, der durchgeleiteten Energiemenge und
der Kundengruppe (Tarif- oder Sondervertragskunde).
Für Tarifkunden bei Strom und/oder Gas ohne besondere Vereinbarungen gelten
je nach Gemeindegröße folgende gesetzliche Obergrenzen:
Strom 1,32 bis 2,39 ct/kWh
Gas 0,51 bis 0,93 ct/kWh
Ausnahme: Der Strom im Schwachlasttarif (nachts) wird einheitlich mit der
reduzierten Konzessionsabgabe in Höhe von 0,61 ct/kWh abgerechnet. Der
Zeitraum für die lastschwachen Zeiten wird vom Netzbetreiber festgelegt.
Strom- und Gaskunden können bei der Konzessionsabgabe sparen – vorausgesetzt, sie
sind Sondervertragskunde und haben einen Liefervertrag außerhalb der Grundversorgung
abgeschlossen.
Als Sondervertragskunden gelten Stromkunden, deren Jahresverbrauch über 30.000 kWh
liegt und deren gemessene Leistung im Abrechnungsjahr in zwei Monaten mindestens
einmal 30 kW überschreitet. Die Gemeindegröße spielt dabei keine Rolle. Für
Sondervertragskunden gilt bei der Konzessionsabgabe einheitlich
eine gesetzliche Obergrenze je Kilowattstunde von 0,11 ct/kWh.
Auch Gasbezieher können unabhängig von der Gemeindegröße einen Status als
Sondervertragskunde mit einer einheitlichen Abgabe erhalten. Das heißt:
Für Gaskunden mit Sonderverträgen gilt einheitlich eine gesetzliche Obergrenze von 0,03 ct/kWh.
Zur Befreiung gibt es zwei Möglichkeiten:
Sie sind Gaskundemit einem Verbrauch über fünf Mio. kWh/Jahr. Dann gilt es Ihre Abrechnungen zu überprüfen, denn nicht immer wird der automatische Entfall der Abgabe berücksichtigt.
Ihr Unternehmen unterschreitet den vom Statistischen Bundesamt festgelegten Grenzpreis beim Strom- bzw. Gasbezug.
Der Grenzpreis für Strom ist gesetzlich definiert als Durchschnittserlös der
Versorgungsunternehmen je Kilowattstunde Strom, berechnet aus Stromlieferungen an
Sondervertragskunden. Der Grenzpreis wird vom Statistischen Bundesamt auf Basis der
Daten des vorletzten Kalenderjahres berechnet und veröffentlicht. Für das Kalenderjahr
2017 ist der Grenzpreis des Jahres 2015 maßgeblich (= 12,69 Cent je Kilowattstunde).
Der Grenzpreis für Gas ist gesetzlich definiert als Durchschnittserlös je Kilowattstunde
(ohne Umsatzsteuer), berechnet aus den Gaslieferungen an alle Letztverbraucher.
Maßgeblich ist der in der amtlichen Statistik des Bundes für das Jahr des
Vertragsabschlusses veröffentlichte Wert ohne Umsatzsteuer (2015 = 3,96 Cent je
Kilowattstunde).
Die Option der vollständigen Befreiung von der Konzessionsabgabe besteht in der Regel
nur für Großverbraucher, die zum Beispiel schon eine reduzierte KWKG- und EEG-Abgabe
zahlen. Sie müssen diese Befreiung beim Netzbetreiber mit dem Testat eines
Wirtschaftsprüfers beantragen. Besteht Anspruch, erstellt der Netzbetreiber auch
rückwirkend eine Gutschrift. Bitte beachten: Es kann sein, dass Ihr Vertrag mit dem
Energielieferanten eine Frist und Vorgaben für die erforderlichen Nachweise enthält. Und:
Die Befreiung muss jährlich geprüft und beantragt werden.
Eine Beispielberechnung, wie viel Sie sparen können, können ie bei uns per E-Mail an info@qivalo.de oder über Ihren zuständigen Qivalo Key Account Manager anfragen.

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